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Bitte geben Sie alle benötigten Angaben ein, damit wir wissen, welches Kind in welcher Klasse fehlt.

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Gut zu wissen

Weitere Hinweise zur Krankmeldung

Hier erfahren Sie, was bei einer Krankmeldung und bei der Rückkehr in die Schule wichtig ist.

So melden Sie Ihr Kind krank

Wenn Ihr Kind krank ist, melden Sie es bitte schon am ersten Krankheitstag vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat ab, spätestens bis 07:45 Uhr. So wissen wir, dass Ihrem Kind auf dem Schulweg nichts zugestoßen ist.

Sie erreichen uns:

Hinten im Schulplaner finden Sie eine schriftliche Entschuldigung zum Ausfüllen. Bitte geben Sie diese der Klassenlehrkraft, sobald Ihr Kind wieder zur Schule kommt.

Bei einer Erkrankung unmittelbar vor oder nach den Ferien ist nach den Vorgaben der Schule ein ärztliches Attest erforderlich.

Mitteilungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz

Nach § 34 Infektionsschutzgesetz müssen Sorgeberechtigte die Schule unverzüglich informieren, wenn bei ihrem Kind eine dort genannte Erkrankung, ein entsprechender Verdacht oder Verlausung vorliegt. Dies betrifft insbesondere:

  • Cholera, Diphtherie und EHEC-Enteritis,
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Haemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitis und Meningokokken-Infektionen,
  • ansteckende Borkenflechte, Keuchhusten, ansteckungsfähige Lungentuberkulose und Scharlach beziehungsweise andere Streptococcus-pyogenes-Infektionen,
  • Masern, Mumps, Röteln und Windpocken,
  • Paratyphus, Typhus, Pest, Poliomyelitis und Shigellose,
  • Skabies (Krätze), Läuse sowie Virushepatitis A oder E,
  • durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten.

Auch bestimmte Erkrankungen oder Verdachtsfälle in der häuslichen Wohngemeinschaft können eine Mitteilungspflicht auslösen. Bitte informieren Sie die Schule im Zweifel frühzeitig, damit gemeinsam mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Schritte geklärt werden können.

Aktueller Wortlaut des § 34 IfSG